Angstklausel

Angstklausel
Ạngst|klau|sel, die (Bankw.):
Vermerk auf einem Wechsel, mit dem die Haftung für diesen Wechsel ausgeschlossen wird.

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Angstklausel,
 
Wechselrecht: der Zusatz »ohne Gewähr« oder »ohne Obligo«, durch den ein Indossant seine wechselrechtliche Haftung ausschließt (Indossament).

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Ạngst|klau|sel, die (Rechtsspr. veraltet): Vorbehaltsklausel.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Angstklausel — seltener Zusatz „ohne Obligo“, „ohne Gewähr“, „ohne Haftung“ o.Ä. auf einem Wechsel durch den ⇡ Indossanten oder Aussteller. Allerdings kann sich nur der Indossant, nicht jedoch der Aussteller durch den Zusatz von der wechselmäßigen Haftung… …   Lexikon der Economics

  • ohne Haftung — ⇡ Angstklausel …   Lexikon der Economics

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  • Rimesse — Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an ihn oder einen Dritten (Begünstiger, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Geldsumme zu… …   Deutsch Wikipedia

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